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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 5430/88

Gesetze: EStG § 32a Abs. 1, EStG § 32 Abs. 6, AO § 122 Abs. 1 Satz 3

Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987

Leitsatz

1. Haben zusammenveranlagte Ehegatten einen Steuerberater als Zustellvertreter benannt, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor, wenn der Steuerbescheid an: „ Herrn und Frau…z.Hd. Herrn Steuerberater…„ adressiert wird.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 1987 bestehen nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAB-74960

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.1990 - 7 K 5430/88

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