Wohnwirtschaftliches Handeln der Genossenschaft als Voraussetzung für den Eigenheimzulagenanspruch der Genossen
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verwaltung bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen deswegen den Antrag auf Festsetzung
von Eigenheimzulage ablehnen darf, weil die in den BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190, BStBl I 1999, 490 sowie BStBl I 2004,
363 aufgestellten Anforderungen an die wohnungswirtschaftliche Betätigung der Genossenschaft (u.a. Verwendung von mindestens
2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken) nicht erfüllt sind.
2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 EigZulG und dem Gesetzeszweck scheint auch die reine Bauträgertätigkeit einer Genossenschaft
nicht den Anspruch der Genossen auf Eigenheimzulage auszuschließen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 481 Nr. 7 ZAAAB-74949
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.12.2005 - 3 V 24/05
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