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Nachträgliche Feststellung von Einheitswerten
Soweit § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG darauf abstellt, ob die Einheitswertfeststellung für die Festsetzung einer Steuer erforderlich ist, reicht es aus, dass die Einheitswerte in die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 179 Abs. 1 AO für andere Steuern als die Grundsteuer eingehen.