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Option zur steuerpflichtigen Vermietung von Geschäftsräumen an Glückspielveranstalter
In Fällen, in denen ein Unternehmer steuerpflichtig Geschäftsräume an einen Glückspielveranstalter vermietet, welcher aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht, ist es nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer seine bis zum an den Glückspielveranstalter erbrachten Vermietungsleistungen (weiterhin) entgegen § 9 Abs. 2 UStG als steuerpflichtig behandelt.