Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberatung | Hilfeleistung in Steuersachen als Buchhaltung und Buchhaltungsservice
Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person mit dem Begriff „Buchhaltung” ist dann nicht zu beanstanden, wenn die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind. In diesem Fall besteht für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend Klarheit, dass der „Buchhalter” die Erledigung der „Buchhaltung” nur in dem bezeichneten Umfang anbietet (, NJW-RR 2005 S. 1657).