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Handelsregister | Abfindungsversicherung als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (Beschluss v. - GSE 39/1943, DNotZ 1944 S. 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. (negativen) „Abfindungsversicherung” (formlose Versicherungen der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin, dass den Ausscheidenden von Seiten der Gesellschaft keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen wurde), die sich in langjähriger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuh...