BFH Beschluss v. - VIII B 260/04

Beiladung des Konkursverwalters

Gesetze: FGO § 48,KO § 6

Instanzenzug:

Gründe

I. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob der Kläger und die notwendig Beigeladenen atypisch stille Gesellschafter der Firma X-GmbH sind. Der Kläger begehrt den Erlass von Feststellungsbescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Jahre 1996 und 1997 unter Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Über das Vermögen der X-GmbH wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beigeladene zu 1 ernannt.

Mit Beschluss vom hat das Finanzgericht (FG) auch den Konkursverwalter notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom hat der Konkursverwalter gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde erhoben.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beiladung des Konkursverwalters.

Zwar hat das FG die potentiellen atypisch stillen Gesellschafter im Verfahren hinsichtlich des Erlasses eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides zutreffend notwendig beigeladen, insbesondere auch den Konkursverwalter der X-GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts (, BFH/NV 2002, 1477). Klagt ein atypisch stiller Gesellschafter, so bestimmt sich die Beiladung der anderen atypisch stillen Gesellschafter sowie des Inhabers des Handelsgeschäfts nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Ein Klagebevollmächtigter i.S. von § 48 Abs. 2 FGO ist im Streitfall nicht bestellt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 60 Rz. 45, Stichwort atypisch stille Gesellschaft, m.w.N.). Nach § 6 Konkursordnung war für die X-GmbH der Konkursverwalter beizuladen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1477; Beschluss vom V R 46/94, BFH/NV 1995, 858).

Nachdem jedoch das Konkursverfahren beendet ist, ist die Beiladung des Konkursverwalters gegenstandslos und deshalb aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 858).

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse (§ 139 Abs. 4 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 561 Nr. 3
JAAAB-74522