Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft
an ihren Gesellschafter ist, dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der
Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven
Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert
wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind. Diese Merkmale, die im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu prüfen sind, müssen kumulativ vorliegen, um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte
Gewinnausschüttung annehmen zu können.
2. Eine Darlehenshingabe an einen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Gesellschafter erweist sich nicht als gesellschaftsrechtlich
veranlasst, wenn der Gesellschafter als Darlehensnehmer zwar nicht solvent ist, auch eine Sicherung des Darlehensanspruchs
nicht erfolgt, gleichwohl aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer mit der Rückzahlung des Darlehens rechnen
konnte, weil er nach gewissenhafter Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Gesellschafters (Darlehensschuldners) von einer
hinreichenden Solvenz ausgehen durfte.
3. Im Streitfall: Wertung des ungesicherten Darlehens einer GmbH als von Anfang an wertlos, weil u.a. der Gesellschafter-Geschäftsführer
vermögenslos war, die Mittel zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhalts benötigte, Sicherheiten nicht stellen konnte,
schon das ursprünglich vereinbarte Darlehen nicht planmäßig getilgt werden konnte, sondern weiter aufgestockt werden musste,
und auch die Darlehenszinsen bei der Gesellschaft immer nur darlehenserhöhend aktiviert wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 534 Nr. 9 INF 2006 S. 128 Nr. 4 PAAAB-74426
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.11.2005 - 10 V 27/05
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