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Senatsverwaltung für Fin Berlin 05.10.2005 III A - S 2176 - 4/97, NWB 2/2006 S. 15

Bilanzierung | Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes

Die Rn. 15-21 des , BStBl 1999 I S. 959, enthalten Regelungen hinsichtlich der Rückstellungsbildung für Vereinbarungen von Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG 1996). Gem. Rn. 20 ist danach ein Erstattungsantrag, der sich nach § 4 ATG ergibt und sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung bezieht, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG erst ab dem Zeitpunkt gegenzurechnen, in dem der Erstattungsantrag bei der hierfür zuständigen Behörde gestellt wird. Ist über den Antrag positiv entschieden, ist statt der Gegenrechung eine Forderung in Höhe des gesamten Erstattungsbetrags zu aktivieren. Aufgrund des in § 12 ATG geregelten zweistufigen Erstattungsverfahrens ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt der Erstattungsantrag im o. g. Sinne als gestellt zu gelten und somit eine Gegenrechnung zu erfolgen hat. Nac...

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