BFH Beschluss v. - V S 20/05

Darlegung einer Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom V B 111/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich die Antragstellerin mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht ordnungsgemäß i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO „dargelegt”.

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht —im Streitfall der beschließende Senat— habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (vgl. , BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFH/NV 2005, 1458; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).

b) Dahin gehende Rügen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Ihre Ausführungen richten sich gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom V B 111/04. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.

Dieses Vorbringen ist aber im Rahmen des § 133a FGO nicht erheblich. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1458).

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 563 Nr. 3
JAAAB-73897