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Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR bei Gesellschafterwechsel
Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gewerblichkeit der Einkünfte nur auf der Rechtsform des Unternehmens beruht und dieses lediglich vermögensverwaltend tätig wird. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern diese nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Es besteht bereits bei Ankauf von Grundbesitz zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht und begründet damit einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn Mehrfamilienhäuser erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und von diesen innerhalb von fünf Jahren seit Kauf mehr als drei veräußert werden.