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Organschaft
Bei organschaftlich verbundenen Personen muss sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt. Das Finanzamt muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.S. 11