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Marketing- und Werbungsleistungen bei Vermittlung von Fondsbeteiligungen
Marketing- und Werbungsleistungen haben, auch wenn sie dem Ziel dienen, Anteile an Fondsgesellschaften möglichst vollständig an interessierte Anleger zu übertragen, für den Leistungsempfänger, auch wenn diese nur die jeweiligen Fondsgesellschaften sind, einen eigenen Zweck. Es handelt sich bei den Marketing- und Werbeleistungen um gegenüber dem Vertrieb der Anteile nicht unselbständige Nebenleistungen, wenn „Vermittlung” einerseits und „Marketing/Werbung” andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern jeweils in eigenen Verträgen, die auch eigenständige Honorarvereinbarungen enthielten, geregelt wurden.