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Ablehnung der Veranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigem mit Arbeitslohn
Nach § 50 Abs. 5 EStG gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies bedeutet, dass Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nicht in einen Einkommensteuerbescheid eingehen dürfen. Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, ist demgemäß abzulehnen.