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Wiederaufnahme eines durch Insolvenzverfahren unterbrochenen Einspruchsverfahrens
Nimmt ein Insolvenzverwalter das Einspruchsverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbrochen worden ist, nicht von sich aus auf, obwohl er der angemeldeten Forderung widersprochen hat, kann die Finanzbehörde ihn zur Wiederaufnahme auffordern und – falls der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch nicht zurücknimmt – das Verfahren selbst fortführen. Für den Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO ist in diesem Fall aus Gründen der Prozessökonomie und Rechtssicherheit kein Raum, weil ansonsten zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren parallel geführt werden müssten.S. 4