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NWB Nr. 1 vom Seite 51 Fach 27 Seite 6125

Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen der Sozialversicherung 2006

Eine Übersicht über die wichtigsten Werte

Dirk R. Schuchardt

Mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung gem. § 159 SGB VI und für die Arbeitslosenversicherung gem. § 341 Abs. 4 SGB III für das Kalenderjahr 2006 auf monatlich 5 250 € festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt – wie im letzten Jahr – aufgrund der geringen Lohnentwicklung bei 4 400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese monatlich 6 450 € West bzw. 5 400 € Ost. In der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bleibt der über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags unberücksichtigt. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung führt also nicht zur Versicherungsfreiheit. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 3 562,50 €. Wird diese überschritten, so wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags gem. § 233 Abs. 3 SGB V ignoriert. Wird jedoch die höhere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Höhe von 3 937,50 € überschritten, so scheidet man kraft Ges...

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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen der Sozialversicherung 2006

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