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Scheidungsrecht | Versorgungsausgleich bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute
Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat. Der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne eine gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt (