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Einkommensteuer | Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz
Das Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen. Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Ebenfalls unterliegen der Besteuerung die Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung. Das Schreiben ist online abrufbar unter NWB NAAAB-73391. Hierzu erscheint ein Beitrag in der NWB.