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FG München Urteil v. - 7 K 4479/02

Gesetze: AO 1977 § 34AO 1977 § 35AO 1977 § 12 Abs. 1AO 1977 § 69AO 1977 § 71EStG 1990 § 38 Abs. 1EStG 1990 § 41aEStG 1990 § 42d DBA PRT Art. 5 Abs. 1 DBA PRT Art. 5 Abs. 3 DBA PRT Art. 15 Abs. 2

Geschäftsleitende Betriebsstätte eines portugiesischen Bauunternehmens im Inland als Betriebsstätte im Sinne des Abkommensrechts

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug

Haftung des Verfügungsberechtigten

Haftungssumme

Leitsatz

1. Eine feste Geschäftseinrichtung, die als geschäftsleitende Betriebsstätte dazu dient, 15 verschiedene Bauausführungen nacheinander oder nebeneinander baustellenübergreifend über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren durchzuführen und von dort aus die gesamten Aktivitäten des Unternehmens in dem betreffenden Staat zu organisieren und zu steuern, ist Betriebsstätte sowohl im Sinne von § 12 AO als auch im Sinne von Art. 5 des DBA Portugal. Von den an die bei den einzelnen Bauausführungen beschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen ist Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ohne dass es auf die Aufenthaltsdauer der einzelnen Arbeitskräfte im Inland ankäme.

2. Wer nach außen hin so auftritt, als könne er über fremdes Vermögen verfügen, und faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt, ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO und kommt als Haftungsschuldner hinsichtlich schuldhaft und pflichtwidrig nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer in Betracht.

3. Zur Ermittlung der Haftungssumme ist die Steuerklasse I unter Berücksichtigung der Kinder nach der Monatslohnsteuertabelle auf die zur Auszahlung gekommenen Löhne anzuwenden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAB-73428

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FG München, Urteil v. 04.02.2004 - 7 K 4479/02

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