1. Die objektive Darlegungs- und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen - und damit auch für den Umstand, dass ein Steuerpflichtiger
Privatfahrten mit einem Dienstwagen durchgeführt hat, trägt grundsätzlich das Finanzamt.
2. Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb der Familie beschäftigt ist und für ihn keine Konsequenzen zu
befürchten sind, wenn er den Firmenwagen auch privat nutzt, ist als alleiniges Indiz um einen Anscheinsbeweis hinsichtlich
der Privatnutzung zu begründen, nicht ausreichend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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