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Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung
Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in die Pensionsverpflichtung ein, entsteht eine Gesamtschuldnerschaft. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Schuldner der künftigen Versorgungsleistungen und dem beitretenden Dritten. Eine Zustimmung des Gläubigers (Arbeitnehmer) ist dagegen nicht erforderlich. Das BMF nimmt Stellung zur Behandlung beim ursprünglich allein verpflichteten Arbeitgeber (u. a. zur Rückstellung nach § 6a EStG, zu Zahlungen an den Dritten und Aktivierung des Freistellungsanspruchs), zur Behandlung beim Dritten, zum Schuldbeitritt eines Unternehmens desselben Konzerns bei einer Kaufpreisermittlung nach § 6a EStG sowie zur zeitlichen Anwendung, Billigkeitsregelung.