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Die Sozialversicherung der Kurzarbeiter- und Winterausfallgeldbezieher
Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Die wesentlichste Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung an. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (Krankenversicherung) und im SGB VI (Rentenversicherung), die sich mit diesen Fällen beschäftigen.
I. Mitgliedschaft
Für den Bereich der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange sie Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem SGB III fort (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Unfallversicherung gelten die üblichen Vorschriften des SGB VII. Das bedeutet, dass Arbeitsunfälle von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldbeziehern, die sie z. B. auf dem Heim-S. 4494weg vom Betrieb erleiden, in gleicher Weise zu behandeln sind, als wenn es sich bei den Betreffenden um vollbeschäftigte Arbei...