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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 286/99

Gesetze: GKG a.F. § 13GKG n.F. § 52

Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

Leitsatz

Bei Klagen gegen Null-Bescheide kommt eine Streitwertbemessung nach dem Eingangswert der Streitwert-Tabelle in Betracht, wenn es sich um eine steuerlich und wirtschaftlich überflüssige Klageerhebung handelt.

Soll mit der Klage z.T. eine höhere Steuerbelastung als bisher erstritten werden, so kommt eine additive Berücksichtigung des Steuererhöhungsbetrages als Teilstreitwert nur in Betracht, wenn im Gesamtstreitwert der dafür maßgebende sonstige Vorteil nicht seinerseits bereits betragsmäßig enthalten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAB-73006

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 17.10.2005 - V 286/99

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