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FG München 01.09.2005 8 K 3510/03, NWB direkt 51/2005 S. 8

Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr

Unter den Begriff des „Entgelts” in § 8 Nr. 1 GewStG fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme kausal verursacht sind, sondern nur solche, die sich – im weitesten Sinn – als Gegenleistungen für Überlassung des Fremdkapitals und dessen Nutzung darstellen. Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zugunsten des Darlehens eines Dritten ist § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Avalgebühr – wie Zinsen – üblicherweise nach der Höhe und der Laufzeit des Kredites richtet.

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