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Arbeitsrecht | Einstufung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Mit hat der EuGH erneut die Einstufung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit bestätigt. Die Richtlinie 93/104/EG v. (ABl Nr. L 307 S. 18) unterscheidet lediglich zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Sie sieht keine Zwischenkategorie vor, und die Einstufung als Arbeitszeit hängt nicht von der Intensität der geleisteten Arbeit ab. So hatte der EuGH bereits entschieden, dass im Sinne der Richtlinie die Bereitschaftsdienste der Ärzte, des Pflegepersonals in Einrichtungen der notärztlichen Versorgung, der Rettungsassistenten und der Feuerwehrleute, die am Arbeitsort geleistet werden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen ist. Keine Anwendung findet die Richtlinie dagegen auf die V...