Nur mit gesunkenem Börsenkurs zum Bilanzstichtag begründete Teilwertabschreibung auf zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere
nicht zulässig
Leitsatz
Ist der Börsenkurs von zum Anlagevermögen gehörenden Wertpapieren (hier: Anlagefonds) an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen
jeweils gesunken und will der Unternehmer deswegen eine Teilwertabschreibung vornehmen, so ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass der Unternehmer die „voraussichtlich dauernde Wertminderung” (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1999) der Wertpapiere substantiiert
darlegen und beweisen muss. Das ist nicht der der Fall, wenn sich aus den Akten nur die von der Bank mitgeteilten Kurswerte
zum Bilanzstichtag sowie Zu- und Verkäufe ergeben, nicht z.B. aber die Zusammensetzung der einzelnen Fonds oder andere Grundlagen
für eine verlässliche Einschätzung der allgemeinen Wertentwicklung der Fonds. Zudem reicht auch der aus den Akten ersichtliche
Zeitraum von nur 3 1/2 Jahren vor dem Hintergrund, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, nicht zur
Beurteilung einer dauernden Wertminderung aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2006 S. 175 DB 2007 S. 32 Nr. 27 EFG 2006 S. 98 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2006 S. 278 WPg 2006 S. 738 Nr. 11 HAAAB-72223
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.10.2005 - 1 V 1146/05
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