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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 5087/03 E EFG 2006 S. 92 Nr. 2

Gesetze: EStG § 9, EStG § 17, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG § 52, KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten, hier: Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG für das Jahr 2001

Leitsatz

  1. Zinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn ein positives Gesamtergebnis der Vermögensnutzung ausschließlich mittels einer durch die Veräußerung zu realisierenden, nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtigen Wertsteigerung erstrebt wird; dies gilt auch nach Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1%.

  2. Die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG greift auch ein, wenn derartige Zinsaufwendungen lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftig möglichen, gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen stehen.

  3. § 3c Abs. 2 EStG ist bereits auf die im Jahr 2001 angefallenen Zinsen erstmals anzuwenden, da Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft für dieses Jahr bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1105 Nr. 18
EFG 2006 S. 92 Nr. 2
NAAAB-72208

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2005 - 15 K 5087/03 E

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