Grundsätzlich kein Anspruch des Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO
Leitsatz
Die Finanzbehörde entscheidet allein, ob sie im Falle der Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens wegen eines verfassungs- oder
bundesgerichtlichen Musterverfahrens den Ausgang dieses Verfahrens abwarten will oder das Rechtsbehelfsverfahren durch Einspruchsentscheidung
abschließt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben
nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar.
Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, Vorsorgeaufwendungen als unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 90 Nr. 4 EFG 2006 S. 240 Nr. 4 TAAAB-72206
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2005 - 15 K 4546/03 E
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