Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte
Leitsatz
1. Vom Steuerpflichtigen selbstgenutzte Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden, dadurch in seine private
Sphäre eingebunden und so der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
2. Eine Einbindung eines Büro oder Praxisraums in die private Sphäre liegt auch dann vor, wenn sich der betrieblich genutzte
Raum getrennt von den Privaträumen auf einer anderen Etage des Hauses befindet, auf der jedoch noch ein Kinderzimmer genutzt
wird.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 325 Nr. 6 FAAAB-72202
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.07.2005 - 13 K 3854/04
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