Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen hoher Misserfolgsquote
Leitsatz
1. Eine hohe Misserfolgsquote ist allein nicht geeignet, eine angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden.
2. Das Verhältnis zwischen der Schwierigkeit einer Aufgabenstellung und den Maßstäben, die bei der Bewertung der Leistungen
des Prüflings anzulegen sind, angemessen auszutarieren, erfordert komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die vorzunehmen
den Prüfern vorbehalten ist, denen ein entsprechender Bewertungsspielraum zusteht.
3. Der Prüfling hat anhand einzelner Bewertungspunkte darzulegen, dass in einer sehr schwierigen Ertragsteuerklausur gerade
nicht der erforderliche großzügige Bewertungsmaßstab angelegt worden ist und er bei Zugrundelegung dieses großzügigeren Bewertungsmaßstabs
eine bessere Note als die Gegebene erzielt hätte.
Fundstelle(n): VAAAB-72201
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2005 - 13 K 346/04
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