Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)
Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG
Bescheinigung im Sinne der Tz. 5 des (BStBl. 2005 I, 829, KSt-Kartei, § 8a KStG, Karte 10)
In der Anlage übersendet OFD das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des (BStBl 2005 I, 829).
Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20 des (BStBl 2004 I, S. 593) führen. Durch abweichend vom vorliegenden Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde.
Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom – S 2742a A – 4 – II 41, der dem IV B 7 – S 2742a – 43/05 entspricht, zugrunde.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2742 A - 6 - St II 1.01
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
KAAAB-72154