Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte
Leitsatz
An der Verfassungsmäßigkeit der durch das Alterseinkünftegesetz getroffenen Regelungen bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Nach dem Stufenmodell des AltEinkG ist bei summarischer Prüfung keine Doppelbesteuerung gegeben.
Die jährliche Anhebung des Besteuerungsanteils bis auf 100% im Jahr 2040 korrespondiert mit einer entsprechenden Anhebung
der Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen, so dass der Grundsatz des Verbots der Zweifachbesteuerung auch bis
zum Ende der Übergangsfrist in jedem Jahr typisierend gewahrt ist.
Es besteht kein Verfassungsgebot, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsaufwendungen i.S. von § 9 Abs. 1
EStG bzw. als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu würdigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-71602
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 21.09.2005 - 3 V 295/05
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