Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Nach gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0338 werden im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren - 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig erklärt. Ferner werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchgeführt.