Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG
Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG wird hiermit bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
BMF v. - IV C 8 -
S 2494 -1/05
Fundstelle(n):
XAAAB-71451