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Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Hofübergabe und entgeltlicher Wohnhausübernahme
Die in zwei Verträgen erfolgte Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe bzw. der entgeltlichen Übernahme desS. 5 Wohnhauses ist als gestaltungsmissbräuchlich abzulehnen, wenn die Vertragsparteien das tatsächlich Gewollte, eine Hofübergabe mit gleichzeitiger Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern an die Schwester des Hofübernehmers als weichende Erbin, nur deswegen nicht vereinbart haben, weil das Gleichstellungsgeld dann nur anteilig im Rahmen eines teilentgeltlichen Anschaffungsvorgangs auf das Wohnhaus entfallen wäre und folglich nur anteilig zur Inanspruchnahme des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG berechtigt hätte.