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Keine Ansparabschreibung bei ausländischer Betriebsstätte
Die beträchtliche Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG eines deutschen Wirtschaftsprüfers mit dem Ziel der Investition in Büroausstattung ist im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung an einem kaum rentablen Anstreicherunternehmen in der Slowakei nicht anzuerkennen. Voraussetzung für die Ansparrücklage ist nämlich, dass es sich um einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte handelt. Die Beschränkung auf inländische Betriebe verstößt nicht gegen EU-Recht.