Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenversicherung | Beitragssatz zum
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat mit Bekanntmachung v. (BAnz Nr. 221 v. S. 16132) den durchschnittlichen ermäßigten und um den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V erhöhten Beitragssatz der Krankenkassen zum auf 13,2 v. H. festgesetzt. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung der Beiträge für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Er gilt vom bis zum .