FinMin Schleswig-Holstein - VI 304 - S 2134 - 059

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen

Unter ‚Contracting‘ sind Verträge zu verstehen, wonach der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) den Contracting-Geber beauftragt, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Energieerzeugungsanlage zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zu betreiben. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Für beide Leistungen hat der Contracting-Nehmer ein einheitliches Entgelt zu entrichten.

Zu einer Anfrage betreffend die bilanzsteuerrechtliche Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der BFH hat mit seinen Urteilen (, BStBl 2000 II S. 144, , BStBl 2000 II S. 449 und , BStBl 2004 II S. 305) entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung – durch Veröffentlichung der Urteile – angeschlossen.

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus:

Gegenstand des Leasings ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung (Nutzung durch den Leasing-Nehmer) mit der Möglichkeit, das Wirtschaftsgut – unter Anrechnung der Leasingraten – zu erwerben. Im geschilderten Sachverhalt nutzt der Contracting-Geber (wäre dann Leasing-Geber) das Wirtschaftgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus der Nutzung stammende „Ergebnis” zur Verfügung zu stellen.

Die Sachverhalte sind daher nicht miteinander vergleichbar. Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen [vgl. H 13 (3) Mietereinbauten EStH 2004; Karten 2.6.1 und 2.6.2 * zu § 5 EStG] im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlage bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 304 - S 2134 - 059

Fundstelle(n):
FAAAB-71175