BFH Beschluss v. - XI B 11/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung sei durch die Zusendung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wirksam bekannt gegeben worden, weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch erfordert sie die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Eine Divergenz zu dem (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) besteht schon deshalb nicht, weil dieses Urteil zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. Es betrifft einen Zeitraum, in dem eine Einspruchsentscheidung kraft ausdrücklicher Regelung in § 366 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzustellen und nicht nur einfach bekannt zu geben war. Dementsprechend beruht dieses Urteil auf § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 und sieht in der darin vorgenommenen Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) eine abschließende Regelung, die den § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht einbezieht; es betrachtet § 8 Abs. 1 VwZG als eine „lex-specialis-Regelung” (vgl. unter 5. der Entscheidungsgründe).

Dagegen ist eine Einspruchsentscheidung seit der durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) geänderten und im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 366 AO 1977 den Beteiligten nur noch bekannt zu geben. Die —auch im Streitfall vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) vorgenommene— einfache Bekanntgabe richtet sich aber nach § 122 Abs. 1 AO 1977 und nicht —wie die Zustellung— nach § 122 Abs. 5 AO 1977. Deshalb ist es nach der nunmehr geltenden Rechtslage jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar geboten, § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 in die Ermessensentscheidung darüber einzubeziehen, ob die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 dem Bevollmächtigten bekannt zu geben ist.

b) Die Entscheidung, ob das FA die Einspruchsentscheidung im Streitfall ermessensfehlerfrei an die jetzigen Prozessbevollmächtigten bekannt geben konnte, erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

aa) An der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich eine vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 307). Dies ist hier der Fall.

Die Antwort auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Bevollmächtigung i.S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 schriftlich vorliegen muss oder sich aus den Umständen ergeben kann, ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 3 AO 1977. Danach hat der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

bb) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, nach welchen Umständen sich die Ermessensentscheidung des FA bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ausrichten muss, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie das FG es in seinem Urteil getan hat (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2002, 307). Dies trifft hier zu. Das FG hätte die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten anstatt an den Kläger nur dann beanstanden können, wenn das FA sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten hätte (vgl. § 5 AO 1977, § 102 FGO). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung des FA spricht auch, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wegen der Gewerbesteuermessbeträge an sie und nicht an den Kläger persönlich ursprünglich gar nicht beanstandet hatten und einen unbedingten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wegen der Einkommensteuer an sie nicht zurückgewiesen haben.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Rechtsfrage, ob es ausreicht, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begründet wird, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage bereits vom BFH entschieden worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). So ist es hier.

Die Frage, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist begründet werden muss, ist durch die vom Kläger selbst zitierte ständige Rechtsprechung des BFH bejaht worden; diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht beanstandet (vgl. z.B. , BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, m.w.N.; , Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 349).

Ein weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte. Die Rechtsauffassung des BFH entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 60 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dessen Wortlaut mit demjenigen des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO übereinstimmt (vgl. VI C 170.73, BVerwGE 49, 252, m.w.N.; , NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht 1999, 472).

Soweit das Bundessozialgericht (BSG) zu § 67 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Auffassung vertritt, dass die Begründung auch nach Ablauf der dort geltenden Monatsfrist nachgeschoben werden kann, beruht dies auf seiner Rechtsprechung, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (Urteil vom 9 RV 18/56, BSGE 6, 1). Diese Auffassung wiederum basiert auf dem von § 60 Abs. 2 VwGO und § 56 Abs. 2 FGO abweichenden Wortlaut des § 67 Abs. 2 SGG, wonach die Tatsachen zur Begründung des Antrags nur glaubhaft gemacht werden „sollen” (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 67 Rn. 13).

Der Kläger hat gegenüber der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des BFH und des BVerwG keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die es als geboten erscheinen lassen könnten, auf eine Frist für die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags zu verzichten.

3. Dem FG ist entgegen der Rüge des Klägers bei der Entscheidung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht vorliegen, kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 119 Nr. 3 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es seinem Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. S. nicht entsprochen hat.

Der Zeugenbeweis dient der Aufklärung entscheidungserheblicher streitiger Tatsachen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 359 der ZivilprozessordnungZPO—). Das unter Beweis gestellte Vorbringen, dass „die Versäumung der Begründungsfrist bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf einem Versehen im Büro der Prozessbevollmächtigten beruhe”, betrifft aber keine Tatsache. Es handelt sich vielmehr um eine Sachverhaltswürdigung, die nicht ein Zeuge, sondern das FG auf der Grundlage der vorgetragenen und festgestellten Tatsachen vorzunehmen hat.

Für das FG hat unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Klägers auch kein Anlass bestanden, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag anders auszulegen oder umzudeuten. Vielmehr konnte es aus dem Vorbringen des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten seien erst durch die Verfügung des Gerichts vom auf Zweifel an der Recht-zeitigkeit der Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag hin-gewiesen worden, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs-sätze ableiten, dass die sachbearbeitenden Berufsangehörigen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten die Rechtslage bezüg-lich der Befristung der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gekannt und eine Eintragung oder sonstige Überwachung der Frist für die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht veranlasst hatten.

4. Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zuzulassen. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2004, 2149).

Das BVerfG hat darin über einen Fall entschieden, in dem das Landgericht (LG) eine Berufung als unzulässig verworfen hatte, nachdem es einen Beweisbeschluss über Einholung eines Sachverständigengutachtens noch ausgeführt hatte, obwohl das Fehlen der Unterschrift auf der Berufungsschrift bekannt und der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden war. Das BVerfG nahm einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip an, weil die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Widerspruch zum gesamten vorherigen verfahrensleitenden Handeln des Gerichts gestanden habe und erst in einem Stadium des Verfahrens getroffen worden sei, in dem der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensweise des Gerichts nicht mehr mit einer Entscheidung dieses Inhalts habe rechnen müssen. Das Gericht habe die Verhandlung nach dem Antrag auf Wiedereinsetzung über zwei Jahre fortgesetzt und mit verfahrensleitenden Maßnahmen, die auf die Entscheidung in der Sache gerichtet gewesen seien, den Eindruck erweckt, Wiedereinsetzung gewährt zu haben. Es hätten sich auch die im Vertrauen auf eine gewährte Wiedereinsetzung eingesetzten finanziellen Mittel des Klägers als nutzlos erwiesen. Indem sich das Gericht in seiner Entscheidung auch nicht mit seinem eigenen widersprüchlichen Verhalten auseinander gesetzt habe, habe es den Eindruck der Willkürlichkeit vermittelt, da die vertretene Rechtsansicht aus dem Grund gewählt zu sein scheine, das vorangetriebene Verfahren nun doch nicht in der Sache entscheiden zu müssen. Dies verletze das Gebot des fairen Verfahrens.

Der Prozessverlauf des Streitfalls ist damit nicht vergleichbar. Die hier nach der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „auf Anordnung” ergangene Aufforderung an die Prozessbevollmächtigten, nunmehr die Klagebegründung einzureichen, konnte beim Kläger nicht den Eindruck erwecken, ihm sei dadurch bereits gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung gewährt worden. Denn es hat sich dabei nicht wie in dem vom BVerfG entschiedenen Fall um eine Maßnahme gehandelt, die der für die endgültige Entscheidung zuständige Spruchkörper getroffen hat, sondern um eine vorbereitende Anordnung des Berichterstatters. Es kann dahingestellt bleiben, ob oder inwieweit vorbereitende Anordnungen des Berichterstatters oder Vorsitzenden, die dem Zweck dienen, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl. §§ 65 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 FGO), überhaupt einen Vertrauensschutz begründen können. Jedenfalls hätte der Eindruck, es sei bereits eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, nur durch eine Entscheidung des Senats als des für die endgültige Entscheidung zuständigen Spruchkörpers (§ 5 Abs. 3 FGO) hervorgerufen werden können.

Auch hat sich das FG im Streitfall anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall in seinen Urteilsgründen mit dem bisherigen Prozessverlauf und einem etwaigen Vertrauensschutz des Klägers auseinander gesetzt. Es hat damit nicht den Eindruck erweckt, die vertretene Rechtsansicht aus dem Grund gewählt zu haben, das vorangetriebene Verfahren nun doch nicht in der Sache entscheiden zu müssen. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die gerichtlichen Äußerungen sowohl in der Form als auch im Inhalt nicht als bindende Entscheidung des zuständigen Senats hätten aufgefasst werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 237 Nr. 2
FAAAB-71094