Gestaltungsmissbrauch bei Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe und einer entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses
zur maximalen Ausnutzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG
Leitsatz
Die in zwei Verträgen erfolgte Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe bzw. der entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses
ist als gestaltungsmissbräuchlich abzulehnen, wenn die Vertragsparteien das tatsächlich Gewollte, eine Hofübergabe mit gleichzeitiger
Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern an die Schwester des Hofübernehmers als weichende Erbin, nur deswegen nicht vereinbart
haben, weil das Gleichstellungsgeld dann nur anteilig im Rahmen eines teilentgeltlichen Anschaffungsvorgangs auf das Wohnhaus
entfallen wäre und folglich nur anteilig zur Inanspruchnahme des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG berechtigt hätte.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 181 Nr. 3 QAAAB-70999
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.07.2005 - 10 K 267/02
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