1. Ein Kind ist dann gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz zu
beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Ein ernsthaftes Bemühen i.d.S. ist nicht
gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann
oder will.
2. Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist auch dann zu bejahen, wenn zwar eine Vielzahl von Bewerbungen nicht
gleichzeitig, diese gleichwohl aber kontinuierlich Monat für Monat erfolgen. Ein Auszubildender muss die Möglichkeit haben,
das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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