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BBK Nr. 23 vom Seite 1135 Fach 17 Seite 3340

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen

Anmerkungen zum

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. dann zu aktivieren, sobald die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind. Der Kaufmann muss mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen können.

I. Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Aufgaben eines sog. Möbelverbunds wahr und arbeitete auch mit den Möbelherstellern zusammen, um für die Anschlusshäuser günstige Konditionen für deren Wareneinkauf auszuhandeln. Für die Schaffung dieser Geschäftsbeziehungen erhielt die Klägerin von den Herstellern Provisionen. Im Streitfall aktivierte das FA die Ansprüche aus den Provisionen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge zwischen den Anschlusshäusern und den Herstellern. Der BFH hat die Revision im aber als unbegründet zurückgewiesen.

II. Begründung des BFH

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BStBl 2001 II S. 349BStBl 1993 II S. 786

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