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EuGH 27.10.2005 Rs. C-41/04, NWB 48/2005 S. 388

Umsatzsteuer | Verkauf und Anpassung von Standard-Software ist eine einheitliche Leistung

Ein Unternehmer, der zuvor entwickelte (auf einen Datenträger gespeicherte) Standard-Software verkauft und an die speziellen Bedürfnisse des Erwerbers anpasst, erbringt eine einheitliche Leistung. Ist die Anpassung aufgrund ihres Umfangs, ihrer Kosten oder ihrer Dauer entscheidend dafür, dass der Erwerber die Software nutzen kann, liegt nach der EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-41/04, Levob Verzekeringen BV, insgesamt eine „Dienstleistung” und keine Lieferung vor. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Fall nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i. V. mit Abs. 3 UStG – Leistung eines Ingenieurs – (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL).

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