Bedarfsbewertung des Betriebsvermögens, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Grundbesitz im Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Zusammenarbeit zwischen den Erbschaftsteuerstellen, den Betriebsfinanzämtern und den Bewertungsstellen (ergänzende Regelungen zu den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom ;
BStBl 2004 I S. 916 und zu H 39, 96 ErbStH 2003)
Bezug:
Die Betriebsfinanzämter sollen auf Anforderung für die Erbschaftsteuerstellen den Wert von bestimmtem Betriebsvermögen oder den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der Amtshilfe ermitteln (H 39, 96 ErbStH 2003).
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2004 I S. 916) wurde geregelt, dass die Grundbesitzwerte für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren) gehört, gesondert festzustellen sind. R 124 Abs. 6 ErbStR ist nicht mehr anzuwenden.
Damit die Betriebsfinanzämter die erforderlichen Wertermittlungen im Wege der Amtshilfe und die Bewertungsstellen verfahrensrechtlich zutreffende Feststellungen der Grundbesitzwerte ohne zeitaufwändige Rückfragen durchführen können, ist Folgendes zu beachten:
1 Vorgehensweise der Erbschaftsteuerstellen
1.1 Erklärungsanforderung
Gehören zum Nachlass/zu einer Schenkung unter Lebenden einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit i.S.d. §§ 15, 18 EStG zuzurechnendes Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteil an einer Personengesellschaft) oder nichtnotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft und liegen die Voraussetzungen für eine Erklärungsanforderung vor, sind mit der Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung auch die Anlagen ErbSt 6 (Anlage Betriebsvermögen) und – je nach Fallgestaltung – ErbSt 6 AUF (Anlage Aufteilung), das Ergänzungsblatt zur Anlage Aufteilung oder ErbSt 7 (Anlage Anteilsbewertung) mit den dazu gehörenden Anleitungen zu versenden.
Wenn Grundbesitz zum jeweiligen Betriebsvermögen gehört, ist auch für jedes Grundstück eine Anlage BBW 2/03 (Anlage Grundstückswert) sowie eine Anleitung BBW 3/03 der Erklärung beizufügen.
1.2 Eingang der Erklärung
Nach Eingang der Erklärung und der angeforderten Anlagen überprüft die Erbschaftsteuerstelle diese auf Vollständigkeit.
1.3 Zeitnahe Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 1 AO
Da die abschließende Wertermittlung des Betriebsvermögens und/oder der Anteile an Kapitalgesellschaften üblicherweise längere Zeit beansprucht, erfolgt die Steuerfestsetzung zunächst zeitnah nach § 164 AO. Der Betriebsvermögenswert und/oder der Wert der Anteile an Kapitalgesellschaften wird dabei regelmäßig mit den erklärten Werten angesetzt.
1.4 Anforderung von Grundbesitzwerten
Sind bei der Wertermittlung Betriebsgrundstücke zu berücksichtigen, so fordert die Erbschaftsteuerstelle die benötigten Grundbesitzwerte unmittelbar von der hierfür zuständigen Bewertungsstelle an. Der Anforderung sind Kopien sämtlicher Anlagen, die sich auf das Grundstück beziehen, beizufügen. Außerdem ist mitzuteilen, wer Erwerber (Verfahrensbeteiligter) ist. Der Bewertungsstelle sind ferner auch Kopier etwaiger Empfangsvollmachten, die sich auf die Feststellung des Grundbesitzwerts erstrecken und ggf. weitere sachdienliche Erläuterungen des Steuerpflichtigen zur Verfügung stellen.
1.5 Aufforderung des Betriebsfinanzamts zur Ermittlung von Steuerwerten im Wege der Amtshilfe
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig, fordert die Erbschaftsteuerstelle dann das Betriebsfinanzamt auf, die Wertermittlung des Betriebsvermögens ggf. auch seine Aufteilung oder die Anteilsbewertung im Wege der Amtshilfe durchzuführen. Hierzu sind dem Betriebsfinanzamt Kopien der diesbezüglichen Erklärungsanlagen und ggf. weitere sachdienliche Erläuterungen des Steuerpflichtigen zur Verfügung zu stellen. Ferner sind – sofern Betriebsgrundstücke zum Betriebsvermögen gehören – die Mitteilungen zur Feststellung des Grundstückswerts beizufügen.
2 Vorgehensweise bei den Betriebsfinanzämtern
2.1 Wertermittlung im Wege der Amtshilfe
Im Wege der Amtshilfe ermitteln die Betriebsfinanzämter den Wert des Betriebsvermögens und nehmen ggf. die Aufteilung des Werts vor oder führen die Anteilsbewertung durch. Dabei sind die in der Registerkarte „ErbSt” eingestellten Excel-Vorlagen (Anlage Steuerwert BV.xlt, Anlage Anteilsbewertung.xlt) zu verwenden (Kurzinfo Nr. 027/05 vom – S 3811 A). Mehrausfertigungen der Berechnungen sind der Erbschaftsteuerstelle zu übersenden. Bei der Bearbeitung bedeutender Steuerfälle kann die Erbschaftsteuerstelle auch ausnahmsweise selbst die Akten zur Einkommensteuer bzw. Gewinnfeststellung heranziehen.
2.2 Betriebsgrundstücke
Ein Grundstück ist nur dann im bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen anzusetzen, wenn im Feststellungsbescheid ausdrücklich die Feststellung getroffen ist, dass es sich um ein Betriebsgrundstück handelt (Grundlagenbescheid).
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (Oberste FinBeh der Länder vom – S 3240) regeln die Voraussetzungen, unter denen Grundbesitz nach dem Bewertungsgesetz als Betriebsgrundstück zu behandeln ist.
2.3 Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft oder nichtnotierter Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des zu bewertenden Unternehmens
Gehört zum Betriebsvermögen des Unternehmens (bzw. zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers/Schenkers) eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft oder ein nichtnotierter Anteil an einer Kapitalgesellschaft, dann fordert das Betriebsfinanzamt das andere Betriebsfinanzamt auf, den Wert der Beteiligung oder den gemeinen Wert der nichtnotierten Anteile an der Kapitalgesellschaft im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Der Anforderung sind Kopien sämtlicher von der Erbschaftsteuerstelle beigefügten Anlagen, die sich auf die Beteiligung bzw. auf die Anteile an der Kapitalgesellschaft beziehen, beizufügen. Das Betriebsfinanzamt der Untergesellschaft bzw. der Kapitalgesellschaft fordert ggf. selbständig die Bewertungsstelle des jeweiligen Lagefinanzamts zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf.
3 Vorgehensweise bei den Bewertungsstellen
Die Bewertungsstellen bearbeiten die angeforderten Feststellungen. Es ist darauf zu achten, dass die Betriebsgrundstückseigenschaft festzustellen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Mitteilung über die Feststellung geht an das anfordernde Finanzamt.
4 Rechtsbehelfsbearbeitung
Für die Bearbeitung eines eventuellen Einspruchs gegen den Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid ist die Erbschaftsteuerstelle auch hinsichtlich der vom Betriebsfinanzamt ermittelten Werte zuständig. Sie hat folglich auch die erforderliche Einspruchsentscheidung zu fertigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Einspruch ausschließlich gegen den vom Betriebsfinanzamt ermittelten Wert richtet. Das Betriebsfinanzamt leistet jedoch auch hier – soweit nötig – Amtshilfe.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 3811 A - St 35 4/St 35 5
Fundstelle(n):
CAAAB-70259