Tarifierung von geschälten Kürbiskernen für die Verwendung in Backwaren
Leitsatz
Geschälte Kürbiskerne, die zum Backen verwendet werden, sind in die Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zur Frage der Rückwirkung von Änderungen der Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur.
Von einem Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK muss immer dann gesprochen werden, wenn die Zollbehörde die Grundlage,
auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, selbst geschaffen hat. So kann etwa auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis
ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln oder auch eine falsche Rechtsanwendung einen Irrtum begründen, der sich auch
schon deutlich vor der konkreten Einfuhrabfertigung eingestellt haben kann.
Fundstelle(n): PAAAB-70126
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.07.2005 - IV 8/04
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