1. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute oder sanierte Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem
Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers, oder aus mit dem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder
objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen,
dass der Erwerber das Grundstück in bebautem oder saniertem Zustand erhält.
2. Ist der Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf ein von einer erkennbar miteinander verbundenen Veräußererseite
in weiten Teilen vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt, auf das er keinen Einfluss mehr nehmen kann und das die Sanierung des
Gesamtobjektes zum Gegenstand hat, so ist das Erwerbsgeschäft auf einen Miteigentumsanteil an dem sanierten Gesamtobjekt gerichtet.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher nach den anteiligen Anschaffungskosten für die Bausubstanz zuzüglich den auf die
erworbene Wohnung anteilig entfallenden Sanierungskosten.
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