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Berufsunfähigkeitsrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Frage, ob eine Pensionszusage im Hinblick auf eine zugesagte Berufsunfähigkeitsrente finanzierbar ist, wirkt sich nicht auf den Ansatz und die Bewertung der Rückstellung in der Steuerbilanz aus, sondern lediglich im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. In einem Vermögensstatus ist die Verpflichtung aus einer Pensionszusage mit dem Anwartschaftsbarwert auf den Zeitpunkt der Zusage zu berücksichtigen. Eine sich ergebende Steuerrückstellung ist nicht unter Zugrundelegung des Anwartschaftsbarwerts der Pensionsverpflichtung zu berechnen, sondern unter Zugrundelegung des Teilwerts dieser Verpflichtung. Die sich aus einem Überschuldungsstatus ergebende fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage führt nicht zur Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt, sondern nur in Hö...