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Eintragung eines Freibetrags aus Billigkeitsgründen
Zur Vermeidung einer zeitweiligen Doppelbelastung kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder bereits gekommen ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen Veranlagungspflicht.S. 8