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Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG
Ein Auflösungsverlust ist bereits im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Zuteilung und Rückzahlung zu rechnen war. Davon ist auszugehen, wenn die Konkursmasse offensichtlich nicht ausreichte, die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. Die Gewährung eines Darlehens ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Auch wenn ein Darlehen zwar objektiv eigenkapitalersetzenden Charakter hat, ist der Ausfall dieses Darlehens nicht im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter nachweislich von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis hatte.