Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Einbeziehung von Kombinationskraftwagen in die 1-v.H.-Regelung
Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck fallen unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle Kraftfahrzeuge, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1-v.H.-Regelung einzubeziehen. Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. Von einer Einbeziehung kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (, nv NWB IAAAB-60871).